Wurzener Land

Plakatierung

Allgemeine Informationen

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Im Bereich der Veranstaltungswerbung ist dies beispielswiese dann der Fall, wenn

  • für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, vom Finanzamt bestätigte gemeinnützige Vereine oder Kirchen) Info- beziehungsweise Promotionsstand aufgestellt werden,
  • Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt werden und
  • im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielswiese Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert werden oder
  • politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam machen.

Möchten Sie solche Sondernutzen für sich in  Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten,
  • schriftlich per Post oder
  • online.

Nach Prüfung und Bearbeitung des Antrages erhält der Antragsteller im Vorfeld per E-Mail oder Fax die Genehmigung.

Das Original der Genehmigung und den Kostenbescheid erhält der Antragsteller mit der Post.

An wen muss ich mich wenden?

Stadtverwaltung Wurzen
Fachbereich Bürgerdienste
Friedrich-Ebert-Str. 2
04808 Wurzen

Zuständige Stelle

Lisa-Marie Thiele

Email: l-m.thiele@wurzen.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es ist entscheidend, welche Art Plakate Sie anbringen wollen. Bitte beachten Sie, dass für Wahlwerbung eine eigene Satzung gilt.

Emtsprechende Anträge sind einzureichen.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung an öffentlichen Verkehrsraum gemäß §18 Sächsisches Straßengesetz

Antrag auf Anbringung von Plakaten und Werbebannern

Antrag auf Anbringung Wahlwerbung

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenbemessung erfolgt auf der Basis der Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung

Bearbeitungsdauer

14 Tage oder nach Vereinbarung

Rechtsgrundlage

§ 18 SächsStrG in Verbindung mit § 45 Abs. 6 StVO

Sondernutzungssatzung der Stadt Wurzen

 

Was sollte ich sonst noch wissen?

Werbeträger mit einer Größe bis 0,5 m² können an den Masten der kommunalen Straßenbeleuchtung, die nicht gleichzeitig als Mast für Verkehrszeichen dienen, in einer lichten Höhe von 2,50 m unter Berücksichtigung des § 33 Abs. 2 StVO sowie an Litfaßsäulen wetterfest angebracht werden.  

Unbedingt zu beachten ist der Pkt. 7 der Sondernutzungserlaubnis: Das Anbringen von Werbeträgern ist nicht gestattet an .....

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

Sondernutzungserlaubnis
Kostenbescheid

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