Auch der Handel mit Geflügel im Sinne des § 14a Absatz 1 der Geflügelpestverordnung in Form eines Reisegewerbes (außerhalb oder ohne feste gewerbliche Niederlassung) das nicht unmittelbar zur Schlachtung abgegeben wird, wird untersagt. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Das Seuchengeschehen in Bezug auf das Hochpathogene Aviäre Influenza Virus (HPAI) bleibt hoch dynamisch. Neben eine Vielzahl an totaufgefundener Wildvögel steigt bundesweit die Anzahl betroffener Haltungen weiter an, mittlerweile ist auch Sachsen betroffen.
In der neuen Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Instituts vom 06.11.2025 wird neben der bis dahin bereits zuvor als hoch eingeschätzten Risiko des Eintrags in Geflügelhaltungen aus der Wildvogelpopulation nun auch das Risiko der Weiterverbreitung zwischen Haltungen und das Risiko der Weiterverbreitung auf Geflügelausstellungen als "hoch" bewertet.
Dem Veterinäramt ist die Tragweite dieser Entscheidung für die betroffenen Vereine und Züchter bewusst. Sie ist daher nicht leicht gefallen, ist aber in der gegenwärtigen Situation erforderlich. Viele Vereine haben bereits von sich aus Ausstellungen abgesagt. Das zeigt, dass ein hohes Bewusstsein für die Gefahr unter den Geflügelhaltern besteht und diese verantwortungsvoll handeln.
Geflügelhalter sind weiter aufgerufen die Biosicherheit hochzuhalten, um ein Eintrag und somit weitere erforderliche Einschränkungen für die Tierhaltung zu vermeiden.
In den letzten Tagen wurden weitere verendete Vögel gemeldet. Das Veterinäramt dankt allen Bürgen für diese Informationen. Bislang wurden bei den weiteren Untersuchungen keine positiven Ergebnisse festgestellt. Es stehen allerdings noch mehrere Ergebnisse aus.
