Die Stadtverwaltung darf Änderungen bei der Grundsteuer ausschließlich auf Grundlage der vom Finanzamt erlassenen Messbescheide vornehmen. Solange diese Messbescheide nicht vorliegen, können insbesondere Änderungen der Besteuerungsgrundlagen sowie Eigentümerwechsel
noch nicht berücksichtigt werden.
In Fällen, in denen Änderungen oder Eigentümerwechsel noch nicht umgesetzt werden können, gilt:
- Die Grundsteuer ist weiterhin in der zuletzt festgesetzten Höhe zu zahlen. Die Zahlungspflicht besteht so lange fort, bis ein entsprechender Änderungsbescheid ergeht.
- Erst mit dem Erlass eines Änderungsbescheids entfällt bei Eigentümerwechseln die Zahlungspflicht für den bisherigen Eigentümer oder ändert sich die Höhe der festgesetzten Grundsteuer
Alle Änderungen werden rückwirkend zum Stichtag 01.01.2026 berücksichtigt.
Sollte es dadurch zu Überzahlungen kommen, werden diese automatisch erstattet.
Wichtiger Hinweis
Bitte sehen Sie bis zum Erlass entsprechender Bescheide von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab. Sobald der Stadtverwaltung die notwendigen Messbescheide des Finanzamts vorliegen, erfolgt die weitere Bearbeitung ohne weiteres Zutun der Steuerpflichtigen.
Die Stadtverwaltung bittet um Verständnis für die entstehenden Verzögerungen.