Wenn Sie schwerbehindert sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die sie berechtigt, an Stellen zu parken, an denen sonstigen Verkehrsteilnehmern das Parken nicht erlaubt ist.
Der blaue Parkausweis ist europaweit gültig und berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken
- auf allgemeinen Behindertenparkplätzen, die mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichnet sind.
Zusätzlich erleichtert der blaue Parkausweis das Parken
- im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO bis zu drei Stunden mit Parkscheibe,
- über die zugelassene Parkdauer hinaus im Zonenhaltverbot (Zeichen 290 StVO), wenn das Parken zugelassen ist,
- über die zugelassene Parkdauer hinaus an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
- in Fußgängerzonen während der Ladezeit, die für das Be- und Entladen freigegeben ist,
- ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Diese Erleichterungen gelten nur sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Berechtigte können die Parkerleichterung auch als Beifahrer nutzen - eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Beantragen können den blauen Parkausweis
- schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "aG",
- Menschen mit beidseitiger Amelie (Verlust beider Arme), beidseitiger Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an Schultern bzw. Hüften an) oder vergleichbarer Funktionseinschränkungen (Verlust oder vollständige Gebrauchsunfähigkeit beider Gliedmaßen)
- blinde Menschen mit Merkzeichen "Bl",