Ist der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt, hat die Gemeinde unverzüglich nach der gemäß § 2 Abs. 1 SächsGastG erstatteten Anzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Anzeige folgende Unterlagen vorzulegen:
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis des zuständigen Insolvenzgerichtes
- Nachweis Auskunft aus dem vom zuständigen Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Bei juristischen Personen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
- Kopie des Gesellschaftervertrages bzw. der Satzung
Auf Verlangen bescheinigt die Gemeinde die Ergebnisse aus der Überprüfung.