Die Sperrzeit für Gaststätten beginnt um 5:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr.
In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 2.Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse wird die Gemeinde ermächtigt, die Sperrzeit
- allgemein durch Rechtsverordnung zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben;
- für einzelne Betriebe durch Verwaltungsakt den Beginn der Sperrzeit vorzuverlegen und das Ende der Sperrzeit hinauszuschieben oder die Sperrzeit zu befristen und widerruflich zu verkürzen oder aufzuheben.
In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.