Die Gemeinde kann den Ausschank von Alkohol befristet untersagen, wenn die Unterlagen nach § 4 Satz 2 Nr . 1 – 4 SächsGastG nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden oder nicht rechtzeitig vor Beginn des Ausschanks vorliegen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
Gaststättenbetrieb – Befristete Untersagung des Alkoholausschanks
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage
- 4 Abs. 4 SächsGastG
Ansprechpartner/in
Bernadett Wagner![]() | |
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