Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb ummelden wollen, muss das bei folgenden Behörden erfolgen:
- bei dem zuständigen Ordnungsamt in der Gewerbeabteilung (§ 14 GewO) durch Ausfüllung des vorgeschriebenen Formulars,
- beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Anmeldung muß schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen),
- beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form (§ 138 AO),
- bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten,
- bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung),
- bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer und evtl. auch
- bei der Handwerkskammer.
Die Gewerbeummeldung kann entweder schriftlich auf einem Vordruck (Anlage 2 zu § 1 Satz 1 Nr. 2 Gewerbeanzeigenverordnung) oder mit einem gültigen Ausweis direkt bei der für Sie zuständigen Gewerbebehörde vorgenommen werden.
Sie müssen das Gewerbe bei der für Sie zuständigen Gewerbebehörde ummelden. Durch die Anzeige bei der Gewerbebehörde werden alle anderen notwendigen Ummeldungen automatisch erledigt.