Eine Ruhestörung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Immissionsschutzgesetz oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz dar.
Generell gilt, dass zwischen 22.00 und 06.00 Uhr eine erhebliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft vermieden werden muss, was sowohl die Lautstärke als auch die Dauer der Lärmeinwirkung angeht. Dies betrifft z.B. Radio- und Fernsehgeräte, insbesondere dann, wenn die Geräte bei offenen Fenstern, auf dem Balkon oder im Freien betrieben werden. Personengruppen müssen ebenfalls auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht nehmen.
Die Tätigkeit der Polizei wird sich in diesen Fällen zumeist darauf beschränken, Ruhe und Ordnung wieder herzustellen.