Wurzener Land

Ruhestörung/ Lärmbelästigung

Allgemeine Informationen

Eine Ruhestörung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Immissionsschutzgesetz oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz dar.

Generell gilt, dass zwischen 22.00 und 06.00 Uhr eine erhebliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft vermieden werden muss, was sowohl die Lautstärke als auch die Dauer der Lärmeinwirkung angeht. Dies betrifft z.B. Radio- und Fernsehgeräte, insbesondere dann, wenn die Geräte bei offenen Fenstern, auf dem Balkon oder im Freien betrieben werden. Personengruppen müssen ebenfalls auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht nehmen.

Die Tätigkeit der Polizei wird sich in diesen Fällen zumeist darauf beschränken, Ruhe und Ordnung wieder herzustellen.

Verfahrensablauf
  • Wird die Ruhestörung durch einen Nachbarn verursacht, versuchen Sie bitte - soweit es Ihnen sinnvoll erscheint - zunächst mit ihm zu reden.
  • Sollte es sich um eine wiederholte Ruhestörung handeln, ist es ratsam, Ihren Vermieter und/oder das Ordnungsamt zu konsultieren.
  • Notieren Sie sich den Verursacher, das jeweilige Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Ruhestörung (z.B. laute Musik). Benennen Sie gegebenfalls Zeugen, z.B. weitere Nachbarn.
  • In akuten Fällen erfolgt durch die Polizei eine entsprechende Meldung an das zuständige Ordnungsamt.
  • Es ist möglich, dass gegen den Verursacher des Lärms in solchen Fällen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde- / Stadtverwaltung oder in akuten Fällen an die örtliche Polizeidienststelle, um die Lärmbelästigung anzuzeigen.

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