Wurzener Land

Melderegisterauskunft

Allgemeine Informationen

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Dabei wird unterschieden zwischen einer

  • einfachen Melderegisterauskunft und einer
  • erweiterten Melderegisterauskunft

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zur gesuchten Person erforderlich:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum und -ort
  • Geschlecht oder 
  • letzte bekannte Anschrift

Seit dem 1. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.

Es sei denn,  

  • die betreffende Person über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für diese Zwecke erteilt oder
  • die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten.


Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad 
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Daten wie:

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugs- und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.

Neutrale Antwort:
Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, beispielhaft

wegen einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz

eines im Melderegister eingetragenen bedingten Sperrvermerks nach § 52 Bundesmeldegesetz

weil die gesuchte Person nicht eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann (Mehrfachtreffer) oder

weil die gesuchte Person im zuständigen Bereich überhaupt nicht gemeldet ist oder war

erhalten Sie eine neutrale Antwort mit folgendem Wortlaut: "Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden"

 

 

Verfahrensablauf

Das Auskunftsersuchen kann schriftlich oder persönlich im Einwohnermeldeamt gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

Voraussetzungen

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zur gesuchten Person erforderlich:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum und -ort
  • Geschlecht oder 
  • letzte bekannte Anschrift

Seit dem 1. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.

Es sei denn,  

  • die betreffende Person über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für diese Zwecke erteilt oder
  • die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Einfache Melderegisterauskunft:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Kopie des Überweisungsbelegs (Gebühren)

Erweiterte Melderegisterauskunft:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Nachweise, die ein berechtigtes oder rechtliches Interesse belegen
  • Kopie des Überweisungsbelegs (Gebühren)

 

Welche Gebühren fallen an?

Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder die neutrale Antwort erteilt wird.

Gebührenhöhe:

  • 14 Euro für eine einfache Melderegisterauskunft
  • 25 Euro für eine erweiterte Melderegisterauskunft
  • 30 Euro für eine Auskunft aus den archivierten Meldekarten (Meldezeiten vor 1978)

Sofern Sie die Anfrage schriftlich stellen, überweisen Sie die Gebühr bitte vorab auf folgende Bankverbindung

Sparkasse Muldental

IBAN: DE 49 8605 0200 1020 0070 75

BIC: SOLADES1GRM

Verwendungszweck: 11600/122 201 000

Eine Kopie der Überweisung fügen Sie bitte der schriftlichen Anfrage bei.

Befreiungen und Ermäßigungen für diese Gebühr gibt es nicht.

 

 

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz


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