Wurzener Land

Genehmigung eines Feuerwerk Klasse II

Allgemeine Informationen

Feuerwerke der Klassen II bis IV sind genehmigungspflichtig. Das Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern der Klasse III und IV darf nur von Inhabern eines Erlaubnisbescheides nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) durchgeführt werden.

Pyrotechnische Gegenstände werden nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Klassen unterteilt:

  • Klasse II: Kleinfeuerwerk
  • Klasse III:Mittelfeuerwerk
  • Klasse IV: Großfeuerwerk
  • Klasse T 1,2:Bühnenfeuerwerk

Weitere Informationen erhalten Sie beim Ordnungsamt der Stadt Wurzen.

Zuständige Stelle

-Ordnungsamt- Stadtverwaltung Wurzen

Öffnungszeiten

Mo. 09:00 bis 12:00 Uhr

Di.  09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mi.  geschlossen

Do. 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Fr. 09:00 bis 12:00 Uhr

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Die Antragstellung kann erfolgen durch: Antragsteller persönlich oder Vertreter mit Vollmacht

  • Der Antrag kann wie folgt gestellt werden: durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten oder schriftlich per Post

  • Zustimmung des Grundstückseigentümers
    (Nur erforderlich, falls der Antragsteller mit dem Eigentümer nicht identisch ist).
  • Antragsformular für Ausnahmegenehmigung Feuerwerke Klasse II
    (§ 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
Welche Gebühren fallen an?
  • Feuerwerk der Klasse II                      Rahmengebühr = 50,00 €
Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist bis spätestens 14 Tage vor der geplanten Durchführung des Feuerwerks einzureichen.

Rechtsgrundlage
  • Erste VO zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
Bemerkungen
  • Die Behörde behält sich vor, dem Anmelder vorab zu einem Ortstermin zu laden.
  • Eine Erlaubnis kann nur stets widerruflicher Weise ( z.Bsp. wegen aktueller Brandgefährdung) erteilt werden.
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