Wurzener Land

Beglaubigungen

Allgemeine Informationen

Amtlich beglaubigt werden können Abschriften, Kopien sowie Unterschriften und Handzeichen.

Beglaubigung von Abschriften und Kopien:
Die Übereinstimmung einer Abschrift oder Kopie mit dem Original bestätigt die Behörde durch einen Beglaubigungsvermerk.

Beglaubigung von Unterschriften:
Die Echtheit einer Unterschrift auf einem Schriftstück kann amtlich bestätigt werden. Dies erfolgt durch die Behörde mit einem Beglaubigungsvermerk. Hierzu soll die Unterschrift im Beisein des Bediensteten vollzogen werden.

Eine Beglaubigung ist nur dann zulässig, wenn das Schriftstück von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

Die amtliche Beglaubigung ist abzugrenzen von der öffentlichen Beglaubigung und der notariellen Beurkundung, welche in der Regel durch einen Notar durchgeführt werden.

Voraussetzungen

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich (Kopien/Abschriften, Unterschriften)
  • Vertreter mit Vollmacht (Kopien/Abschriften)
  • gesetzlicher Vertreter (Kopien/Abschriften)


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Originalschriftstück
  • Personalausweis
Welche Gebühren fallen an?
  • 5,00 Euro pro Beglaubigung
  • bei mehreren gleichen Abschriften, Unterschriften und dergleichen für die zweite und jede weitere Beglaubigung 2,50 Euro
  • gebührenfrei für Beglaubigungen in Rentensachen, nach dem Flurbereinigungsgesetz und zur Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

 

Zahlungsarten
  • Bar, EC-Karte
Was sollte ich sonst noch wissen?

Nicht beglaubigt werden können wegen bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften:

  • Personenstandsurkunden - Neuausstellung fertigt zuständiges Standesamt
  • Kirchenaustritte - öffentliche Beglaubigung durch zuständiges Standesamt (diese Urkunde kann nur beglaubigt werden, wenn der Kirchenaustritt durch das Standesamt Chemnitz bereits vollzogen = öffentlich beglaubigt wurde)
  • Führerscheine - Abschriften durch Fahrerlaubnisbehörde
  • Fahrzeugscheine, Fahrzeugbriefe
  • Vorsorgevollmachten - öffentliche Beglaubigung durch örtliche Betreuungsbehörde


Unterschriften dürfen nicht beglaubigt werden:

  • ohne zugehörigen Text
  • wenn die öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB vorgesehen ist

zuklappenAnsprechpartner/in
Angelika BreitkreuzStandort anzeigen
StandesbeamtinStadtverwaltung, Zimmer 054 // EG
Friedrich-Ebert-Straße 2
04808 Wurzen
Telefon: 03425 8560-154
Telefax: 03425 8560-159
E-Mail: E-Mail:
Dorothea FunkStandort anzeigen
Stadtverwaltung
Friedrich-Ebert-Straße 2
04808 Wurzen
Telefon: 03425 8560-152
E-Mail:
Jana MüllerStandort anzeigen
Stadtverwaltung, Zimmer 054 // EG
Friedrich-Ebert-Straße 2
04808 Wurzen
Telefon: 03425 8560151
E-Mail:
Ines SchubertStandort anzeigen
Stadtverwaltung, Zimmer 054 d // E // EG
Friedrich-Ebert-Straße 2
04808 Wurzen
Telefon: 03425 8560153
Telefax: 03425 8560-03425 8560-159
E-Mail:
Bernadett WagnerStandort anzeigen
FachdienstleiterinAmt / Bereich
Fachbereich BürgerdiensteFachdienst Bürgerbüro (Leitung)
Stadtverwaltung, Zimmer 44 // EG
Friedrich-Ebert-Straße 2
04808 Wurzen
Telefon: 03425 8560150
Telefax: 03425 8560159
E-Mail: E-Mail:


Aufgaben:
Meldewesen
Standesamt
Gewerbeamt

Katrin ZeehStandort anzeigen
StandesbeamtinStadtverwaltung, Zimmer 056 // EG
Friedrich-Ebert-Straße 2
04808 Wurzen
Telefon: 03425 8560-155
Telefax: 03425 8560-159
E-Mail:
Zurück

Mobil Navigation