Zertifizierte ambulante Pflegedienste können ab sofort eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO beantragen.
Die Ausnahmegenehmigung gilt für den Verwaltungsbereich Große Kreisstadt Wurzen und berechtigt
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Z286, 290.1 StVO) angeordnet ist,
- an Stellen, an den das absolute Haltverbot im Rahmen der Straßenreinigung (Z283/ZZ1060-31/Straßenreinigung/ZZ Datumsanzeige) angeordnet ist,
- an Parkscheinautomaten,
- auf Parkplätzen für Bewohner,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Z 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
bis zu 0,5 h zu parken
sofern keine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung steht.
- Die Ankunftszeit ist durch die Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) nachzuweisen.
- Diese Ausnahmegenehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und der Ausweis ist gut sichtbar hinter der Frontscheib im Fahrzeug auszulegen.
- 1 Ausnahmegenehmigung gilt für 1 Fahrzeug.
HINWEISE
- Von der Ausnahmegenehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln der Straßenverkehrsordnung (§ 1 StVO) Gebrauch gemacht werden.
- Eine Fahrbahnrestbreit von mind. 3.05 m ist zu gewährleisten.
- Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken auf Gehwegen.
- Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken innerhalb der durch Zeichen 283 StVO (absolutes Haltverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.
- Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder dessen Nahbereich.
- Das Nutzen von Parkplätzen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder für Blinde ist nicht zulässig.
- Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für die Begleitung bei Arztbesuchen oder Einkäufen.
- Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist ohne Rückerstattung der Gebühr. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.
Der Ausweis gilt von 6.00 bis 20.00 Uhr!
Der Original-Ausweis muss im Sichtbereich der Frontscheibe platziert werden.
Rechtsgrundlage
§ 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst)