Wurzener Land

Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre

Allgemeine Informationen

In Wurzen gemeldete Personen haben gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes ein Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung der Personendaten. Ein Widerspruch ist jederzeit möglich und gilt bis auf Widerruf. Bei Wegzug erlischt die Übermittlungssperre und muss bei Wiederzuzug neu beantragt werden. Die Übermittlungssperre gilt nur bei der Meldebehörde Wurzen. Die Eintragung der Übermittlungssperre erfolgt gebührenfrei. Der Antrag kann formlos persönlich oder unter Verwendung eines Formulars bei der Meldebehörde gestellt werden.

Folgende Sperren können im Melderegister eingetragen werden:

  • Widerspruch gegen die Übermittlung an Parteien Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen an Parteien und Wählergruppen Meldedaten als so genannte Gruppenauskünften übermittelt werden.
  • Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen Wenn der Bürger ein Alters- oder Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum hat, darf die Meldebehörde eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals ab dem 60. Hochzeitstag.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung an Adressbuchverlage An Adressbuchverlage dürfen Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung an Religionsgemeinschaften Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen.
  • Widerspruch gegen die Internetauskunft mittels automatisiertem Abruf Nach dem Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Auskunft zu Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtigen Anschriften von Einwohnern mittels automatisiertem Abruf über das Internet übermitteln. Diese Auskunft kann auch über das Internet aus dem kommunalen Kernmelderegister erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, gegen den automatisierten Abruf über das Internet zu widersprechen. In diesen Fällen erfolgt die Auskunfterteilung schriftlich.
  • Widerspruch zur Auskunftserteilung/Übermittlung für erkennbare Zwecke der Direktwerbung §22 i. V. m. §34 Abs. 1 S. 1 SächsMG
  • Widerspruch zur Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung zwecks Zusendung von Infomaterial der Bundeswehr zu Tätigkeiten in den Streitkräften für Personen unter 18 Jahren.

Eine Sperre im Telefonbuch wird nicht durch die Meldebehörde veranlasst.


zuklappenAnsprechpartner/in
Dorothea FunkStandort anzeigen
Stadtverwaltung
Friedrich-Ebert-Straße 2
04808 Wurzen
Telefon: 03425 8560-152
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Jana MüllerStandort anzeigen
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Friedrich-Ebert-Straße 2
04808 Wurzen
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