Die Gebühren für den ersten und jeden weiteren Hund bleiben unverändert. Sie betragen für den ersten Hund weiterhin 60 Euro, für jeden weiteren Hund sind, wie gehabt, 90 Euro fällig.
Auch für die sogenannten „gefährlichen Hunde“ bleibt der jährliche Steuersatz von 150 Euro unverändert. Jeder weitere Hund in dieser Kategorie wird mit von 300 Euro jährlich berechnet.
Zudem gibt es Ausnahmeregelungen, die zu einer Ermäßigung oder Befreiung führen. Beispielsweise werden Blindenführhunde, Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutz und der Therapie von Personen zu dienen oder Hunde des Rettungsdienstes von der Steuer befreit. Für Hunde von Mitgliedern eines Wurzener Hundesport- oder Tierschutzvereins wird die Steuer auf jährlich 30 Euro ermäßigt.
Den vollen Steuersatz zahlen ab dem kommenden Jahr Empfänger von SGB-Leistungen. Wie der Fachdienst Steuern erklärte, betraf diese Regelung eine sehr geringe Zahl von Hundehaltern. Der Verwaltungsaufwand indes, der hinsichtlich der Buchungsvorgänge zu erbringen ist, war immens. Daher wurde der Vorschlag zur Abschaffung dieser Ermäßigung gemacht.
Neue Hundesteursatzung gilt ab Januar
Neue Hundesteursatzung gilt ab Januar
Mit Beschluss des Stadtrates vom 1. November 2023 erfolgte eine redaktionelle Anpassung der Hundesteuersatzung. Die neue Satzung gilt ab Ab 1. Januar 2023. Eine wesentliche Änderung betrifft die Empfänger von SGB-Leistungen. Für diese entfällt die Ermäßigung.
Meldung vom 19.12.2023
Zurück