Wer ist wählbar?
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Art. 116 GG und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens 3 Monaten vor dem Wahltermin ihren Hauptwohsitz in Wurzen (Stadtratswahl) bzw. in der jeweiligen Ortschaft (Ortschaftsratswahlen) haben,
- nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen die Wählbarkeit verloren hat.
Wer aufgrund seiner Tätigkeit nach § 32 SächsGemO gehindert ist, kann zwar gewählt werden, muss sich aber im Falle seiner Wahl zwischen seiner Tätigkeit und dem Mandat entscheiden.
Wer kann Wahlvorschläge einreichen?
Wahlvorschläge können von Parteien und mitgliedschaftlich oder nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen als Wahlvorschlagsträger eingereicht werden. Einzelpersonen können keine Wahlvorschläge einreichen.
Es dürfen im Wahlvorschlag höchstens eineinhalb Mal so viele Bewerber aufgestellt werden, wie Stadträte/Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind.
- In den Stadtrat sind 22 Räte zu wählen, somit dürfen maximal 33 Bewerber pro Wahlvorschlag für die Stadtratswahl aufgestellt werden.
- In den Ortschaftsrat Nemt sind 7 Mitglieder zu wählen, somit dürfen maximal 11 Bewerber pro Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl Nemt aufgestellt werden.
- In den Ortschaftsrat Roitzsch sind 7 Mitglieder zu wählen, somit dürfen maximal 11 Bewerber pro Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl Roitzsch aufgestellt werden.
- In den Ortschaftsrat Kühren-Burkartshain sind 9 Mitglieder zu wählen, somit dürfen maximal 14 Bewerber pro Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl Kühren-Burkartshain aufgestellt werden.
Mehrere Wahlvorschlagsträger können auch einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.
Als Bewerber in Wahlvorschlägen einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung in geheimer Wahl gewählt wurde. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen.
Mitgliederversammlung = Versammlung von bei ihrem Zusammentritt im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei/mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung
Vertreterversammlung = Versammlung von aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählten Vertretern
Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder in der Stadt/Ortschaft nicht aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis/in der Stadt (Höherzonung).
Die Wahlvorschläge müssen von drei Mitgliedern des Vorstandes, der für das Wahlgebiet zuständig ist oder sonstigen Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein – darunter vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung in geheimer Abstimmung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen gewählt worden ist. Die Reihenfolge der Bewerber wird in gleicher Weise festgelegt. Die Wahlvorschläge sind von drei wahlberechtigten Angehörigen, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bestimmt werden. Dies ist nicht zwingend erforderlich. Sollten keine Vertrauenspersonen angegeben worden sein, so gelten der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson. Nur Vertrauenspersonen sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.
Hinweise:
- Eine Mitgliederversammlung setzt immer eine Teilnahme von mindestens drei wahlberechtigten Mitgliedern voraus.
- Das Wahlrecht für das jeweilige Wahlgebiet der teilnehmenden Mitglieder muss jeweils im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitglieder-/ Vertreterversammlung vorliegen.
- Von der gesetzlichen Vorgabe einer geheimen Wahl darf auch bei übereinstimmendem Votum der Mitgliederversammlung nicht abgewichen werden.
Über die Wahl der Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge ist eine Niederschrift über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen anzufertigen. Der Versammlungsleiter und zwei stimmberechtigte Teilnehmer haben an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
Wann und wie müssen Wahlvorschläge eingereicht werden?
Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Durchführung der Wahl, welche am 9. Februar 2024 erfolgen wird, eingereicht werden, spätestens bis 04.04.2024, 18:00 Uhr. Die Wahlvorschläge sind schriftlich, vollständig und im Original beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses (Frau Wagner) einzureichen. Für die persönliche Abgabe ist eine vorherige Terminvereinbarung unter Tel. 03425/8560150 oder b.wagner@wurzen.de erforderlich.
Die Vordrucke für die einzureichenden Wahlvorschläge und die zugehörigen Anlagen finden Sie in der Seitenspalte sowie unter der Grafik zum downloaden:
1. Unterlagen für die Wahl des Stadtrates 2024
1.1. Liste Wahlvorschlag Stadtrat
1.2. Zustimmungserklärung Bescheinigung Wählbarkeit Stadtrat
1.3. Niederschrift
1.4. Versicherung an Eides statt
1.6. Erklärung gemäß § 6a Absatz 3 KomWG
2. Unterlagen für die Wahl des Ortschaftsrates 2024
2.1. Liste Wahlvorschlag Ortschaftsrat
2.2. Zustimmungserklärung / Bescheinigung der Wählbarkeit Ortschaftsrat
2.3. Niederschrift Ortschaftsrat
2.4. Versicherung an Eides statt OR
2.6. Erklärung gemäß § 6a Absatz 3 KomWG
Zudem werden die Unterlagen Ihnen auch auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Es wird empfohlen, dass bei persönlicher Einreichung des Wahlvorschlags die Übergabe durch eine Vertrauensperson erfolgt, da bereits beim Einreichen eine erste Prüfung der Unterlagen stattfindet und nur Vertrauenspersonen verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abgeben können.
Können Wahlvorschläge geändert oder zurückgenommen werden?
Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen und nur bis zum Ende der Einreichungsfrist zurückgenommen oder inhaltlich geändert werden. Für die Behebung von Mängeln, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern, genügt die schriftliche Erklärung einer Vertrauensperson.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern.
Ausnahme: Ein Bewerber verstirbt oder verliert seine Wählbarkeit.
Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags (wird den Gemeindewahlausschuss getroffen) ist jede Änderung ausgeschlossen.
Welche Wahlvorschläge benötigen Unterstützungsunterschriften?
Jeder Wahlvorschlag muss von einer bestimmten Anzahl an Unterschriften unterstützt werden, sofern nicht eine der unten stehenden Befreiungsmöglichkeiten zutrifft. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag von mehreren Parteien und/oder Wählervereinigungen bedarf Unterstützungsunterschriften, wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger für sich allein Unterstützungsunterschriften benötigen würde.
Unterschriftsberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt ist und kein Bewerber des Wahlvorschlags ist.
Befreiungsmöglichkeiten:
- Für die Stadtratswahl sind Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften ausgenommen, wenn sie aufgrund eigenen Wahlvorschlags
- im Sächsischen Landtag vertreten sind oder
- seit der letzten Stadtratswahl im Stadtrat vertreten sind.
- Für eine Ortschaftsratswahl sind Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften ausgenommen, wenn sie aufgrund eigenen Wahlvorschlags
- im Sächsischen Landtag vertreten sind oder
- seit der letzten Stadtratswahl im Stadtrat vertreten sind oder
- seit der letzten Ortschaftsratswahl im jeweiligen Ortschaftsrat vertreten sind.
- Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungenbenötigen zur Befreiung von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften darüber hinaus zusätzlich die Unterschriften von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages dem Stadtrat bzw. dem betreffenden Ortschaftsrat angehören.
Wie viele Unterstützungsunterschriften benötigen Wahlvorschläge und wie sind diese zu leisten?
Für die Stadtratswahl sind pro Wahlvorschlag mindestens 80,
für die Wahl des Ortschaftsrats Nemt sind pro Wahlvorschlag mindestens 10,
für die Wahl des Ortschaftsrats Roitzsch sind pro Wahlvorschlag mindestens 20,
für die Wahl des Ortschaftsrats Kühren-Burkartshain sind pro Wahlvorschlag mindestens 30
Unterstützungsunterschriften notwendig.
Das erforderliche Unterstützungsverzeichnis für einen Wahlvorschlag wird vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses jeweils unverzüglich nach der Einreichung des Wahlvorschlags bis zum 04.04.2024, 18:00 Uhr ausgelegt. Die Wahlberechtigten müssen ihre Unterstützungsunterschrift an dem nachfolgend genannten Ort zu den allgemeinen Öffnungszeiten leisten:
Stadtverwaltung Wurzen
Einwohnermeldeamt
Zimmer 54
Friedrich-Ebert-Straße 2
04808 Wurzen
Montag: 9.00Uhr – 12.00Uhr
Dienstag: 9.00Uhr – 12.00Uhr und 13.00Uhr – 18.00Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9.00 Uhr – 12.00Uhr und 13.00Uhr – 16.00Uhr
Freitag: 9.00Uhr – 12.00 Uhr
Jeder Unterschriftsberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag mit seiner Unterschrift unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge mit seiner Unterschrift unterstützt, sind alle Unterschriften ungültig. Unterstützungsunterschriften können nicht zurückgenommen werden.
Wo erhalte ich weiterführende Informationen?
Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte den §§ 6, 6a – 6e, 33 ff. KomWG und §§ 16 -18 SächsKomWO.
Diese Übersicht stellen wir Ihnen im Anhang als pdf-Datei zur Verfügung.